Fiktive Abrechnung nach Unfall

Geld erhalten, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen
Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht zwingend reparieren lassen. Stattdessen können Sie sich die Reparaturkosten auf Basis des Gutachtens auszahlen lassen. Das nennt man fiktive Abrechnung. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wie das funktioniert, welche Vorteile es hat und worauf Sie achten müssen.
Autor: GS Sachverständige
Lesezeit: 10 min
Februar 6, 2026

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Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Bei einer fiktiven Abrechnung lassen Sie das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren. Stattdessen erhalten Sie die Reparaturkosten als Geldbetrag ausgezahlt – allerdings ohne die Mehrwertsteuer. Denn die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde und Sie eine Rechnung vorlegen können.

Trotzdem ist die fiktive Abrechnung für viele Geschädigte eine attraktive Option. Denn das Geld steht Ihnen frei zur Verfügung. Sie können damit eine günstigere Reparatur durchführen, das Fahrzeug selbst reparieren oder das Geld anderweitig verwenden. Deshalb entscheiden sich viele Betroffene bewusst für diesen Weg.

Voraussetzungen für die fiktive Abrechnung

Wann ist eine fiktive Abrechnung möglich?

Grundsätzlich haben Sie bei jedem unverschuldeten Unfall das Recht auf eine fiktive Abrechnung. Allerdings gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  • Unverschuldeter Unfall: Sie tragen keine Schuld am Unfall. Bei Teilschuld wird der Betrag entsprechend der Haftungsquote gekürzt.
  • Kein wirtschaftlicher Totalschaden: Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Denn bei einem Totalschaden gelten besondere Regeln (siehe Totalschaden).
  • Unabhängiges Gutachten: Sie brauchen ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das die Reparaturkosten beziffert. Denn ohne Gutachten fehlt die Grundlage für die Abrechnung.

130-Prozent-Regel beachten

Besonders wichtig ist die 130-Prozent-Regel: Liegen die Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, können Sie trotzdem reparieren lassen. Allerdings müssen Sie das Fahrzeug dann mindestens 6 Monate weiter nutzen. Bei einer fiktiven Abrechnung in diesem Bereich erhalten Sie allerdings nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Was wird bei der fiktiven Abrechnung ausgezahlt?

Netto-Reparaturkosten

Bei einer fiktiven Abrechnung erhalten Sie die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten. Das bedeutet: Die vollen Reparaturkosten abzüglich der 19 Prozent Mehrwertsteuer. Denn die Mehrwertsteuer fällt nur bei einer tatsächlichen Reparatur an.

Rechenbeispiel

Ihr Gutachten weist Reparaturkosten von 5.000 Euro brutto aus:

  • Brutto-Reparaturkosten laut Gutachten: 5.000 Euro
  • Abzüglich 19% MwSt.: minus 798 Euro
  • Auszahlung bei fiktiver Abrechnung: 4.202 Euro

Diesen Betrag zahlt die gegnerische Versicherung an Sie aus. Außerdem stehen Ihnen zusätzlich die Wertminderung und der Nutzungsausfall zu – auch bei fiktiver Abrechnung.

Weitere Ansprüche bleiben bestehen

Wichtig zu wissen: Nur weil Sie fiktiv abrechnen, verlieren Sie keine weiteren Ansprüche. Die Wertminderung steht Ihnen trotzdem zu, ebenso der Nutzungsausfall, die Gutachterkosten und die Unkostenpauschale. Deshalb ist die fiktive Abrechnung oft lukrativer, als viele denken.

Warum sich die fiktive Abrechnung lohnt

Es gibt mehrere gute Gründe, warum die fiktive Abrechnung für viele Geschädigte die bessere Wahl ist:

  • Freie Verwendung: Sie erhalten Geld statt einer Reparatur und können frei darüber verfügen. Dadurch haben Sie maximale Flexibilität.
  • Günstigere Reparatur: Sie können das Fahrzeug in einer günstigeren Werkstatt reparieren lassen und die Differenz behalten.
  • Keine Reparatur nötig: Bei älteren Fahrzeugen lohnt sich eine Reparatur manchmal nicht. Trotzdem bekommen Sie das Geld ausgezahlt.
  • Schnellere Abwicklung: Sie müssen nicht auf einen Werkstatttermin warten und sparen dadurch Zeit.
  • Wertminderung trotzdem: Auch ohne Reparatur steht Ihnen die Wertminderung zu.

Nachteile beachten

Allerdings gibt es auch Nachteile: Sie erhalten keine Mehrwertsteuer (ca. 19% weniger) und das Fahrzeug bleibt beschädigt, falls Sie es nicht reparieren lassen. Außerdem kann ein unreparierter Schaden bei einem späteren Verkauf den Preis drücken.

Wichtig: Später reparieren ist möglich

Auch wenn Sie zunächst fiktiv abrechnen, können Sie die Reparatur später noch durchführen lassen. In diesem Fall reichen Sie die Rechnung nach und erhalten die Mehrwertsteuer nachträglich erstattet. Allerdings sollten Sie die Reparatur innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren durchführen. Deshalb ist die fiktive Abrechnung auch eine gute Zwischenlösung, wenn Sie sich noch nicht entschieden haben.

Gutachten als Grundlage für Ihre fiktive Abrechnung
Ohne Gutachten keine fiktive Abrechnung. Unsere Sachverständigen erstellen die perfekte Grundlage für Ihre Ansprüche. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Kosten.

Fiktive Abrechnung vs. Reparatur – der Vergleich

Wann Reparatur besser ist

Eine tatsächliche Reparatur lohnt sich besonders bei neueren Fahrzeugen mit hohem Wert. Denn hier ist der Wertverlust durch einen unreparierten Schaden erheblich. Außerdem erhalten Sie bei einer Reparatur die volle Bruttosumme inklusive Mehrwertsteuer erstattet.

Wann fiktive Abrechnung besser ist

Die fiktive Abrechnung ist hingegen sinnvoll bei älteren Fahrzeugen, bei denen sich eine teure Reparatur nicht mehr lohnt. Außerdem bei kleineren optischen Schäden, die Sie nicht stören, oder wenn Sie das Fahrzeug ohnehin bald verkaufen möchten.

Tabellarischer Vergleich

  • Reparatur: Brutto-Erstattung, Fahrzeug wie neu, MwSt. inklusive, allerdings Werkstattzeit nötig
  • Fiktive Abrechnung: Netto-Erstattung, freie Geldverwendung, schneller, allerdings 19% weniger Auszahlung

In beiden Fällen stehen Ihnen Wertminderung und Nutzungsausfall zu. Deshalb sollten Sie diese Ansprüche immer zusätzlich einfordern.

So funktioniert die fiktive Abrechnung in der Praxis

Schritt für Schritt

Die fiktive Abrechnung ist unkompliziert, wenn Sie den richtigen Ablauf kennen:

  • Schritt 1: Beauftragen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen
  • Schritt 2: Der Gutachter erstellt ein vollständiges Gutachten mit Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall
  • Schritt 3: Teilen Sie der gegnerischen Versicherung mit, dass Sie fiktiv abrechnen möchten
  • Schritt 4: Die Versicherung überweist Ihnen die Netto-Reparaturkosten
  • Schritt 5: Fordern Sie zusätzlich Wertminderung, Nutzungsausfall und Unkostenpauschale ein

Typische Probleme vermeiden

Manche Versicherungen versuchen, die fiktive Abrechnung auf Basis eines günstigeren Werkstatt-Kostenvoranschlags zu kürzen. Allerdings haben Sie das Recht auf Abrechnung nach Gutachten. Deshalb sollten Sie Kürzungen immer schriftlich widersprechen und dabei auf das Gutachten verweisen.

Häufige Fehler bei der fiktiven Abrechnung

Fehler 1: Kein Gutachten erstellen lassen

Ohne Gutachten fehlt die Grundlage für eine fiktive Abrechnung. Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht nicht aus, weil er keine Wertminderung und keinen Nutzungsausfall enthält. Deshalb sollten Sie immer ein vollständiges Gutachten beauftragen.

Fehler 2: Wertminderung vergessen

Viele Geschädigte denken, dass ihnen bei fiktiver Abrechnung keine Wertminderung zusteht. Das ist falsch. Die Wertminderung steht Ihnen unabhängig davon zu, ob Sie reparieren oder nicht.

Fehler 3: Kürzungen der Versicherung akzeptieren

Versicherungen versuchen häufig, die Auszahlung zu kürzen – zum Beispiel durch Verweis auf günstigere Werkstätten. Allerdings haben Sie das Recht auf Abrechnung nach dem unabhängigen Gutachten. Lassen Sie sich deshalb nicht unter Druck setzen.

Informieren Sie sich über alle Ihre Rechte nach dem Unfall.

Checkliste: Fiktive Abrechnung nach Unfall

  • Unabhängiges Gutachten beauftragen lassen
  • Prüfen, ob fiktive Abrechnung sinnvoller als Reparatur ist
  • Der Versicherung die fiktive Abrechnung schriftlich mitteilen
  • Netto-Reparaturkosten einfordern (brutto minus 19% MwSt.)
  • Wertminderung zusätzlich einfordern
  • Nutzungsausfall zusätzlich einfordern
  • Gutachterkosten und Unkostenpauschale geltend machen
  • Kürzungen der Versicherung schriftlich widersprechen
  • Bei Problemen Fachanwalt einschalten
  • Reparatur kann nachträglich noch durchgeführt werden

Fazit: Fiktive Abrechnung kann sich richtig lohnen

Die fiktive Abrechnung ist eine clevere Option, die vielen Geschädigten nicht bekannt ist. Besonders bei älteren Fahrzeugen oder kleineren Schäden ist sie oft die bessere Wahl.

  • Flexibel: Geld erhalten und frei darüber verfügen
  • Schnell: Keine Wartezeit auf Werkstatttermine
  • Zusätzlich: Wertminderung und Nutzungsausfall stehen trotzdem zu
  • Nachholbar: Reparatur kann später noch durchgeführt werden
  • Einziger Nachteil: 19% MwSt. werden nicht erstattet

Häufige Fragen

Bei einer fiktiven Abrechnung lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren. Stattdessen erhalten Sie die Netto-Reparaturkosten als Geldbetrag ausgezahlt. Das Geld steht Ihnen frei zur Verfügung.
Sie erhalten die Reparaturkosten laut Gutachten abzüglich 19% Mehrwertsteuer. Bei Reparaturkosten von 5.000 Euro brutto wären das also ca. 4.202 Euro netto.
Ja. Die Wertminderung steht Ihnen unabhängig davon zu, ob Sie reparieren oder fiktiv abrechnen. Ebenso der Nutzungsausfall und die Gutachterkosten.
Ja. Sie können die Reparatur nachträglich durchführen und die Mehrwertsteuer nacherstatten lassen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Ja, unbedingt. Das Gutachten beziffert die Reparaturkosten und ist die Grundlage für die Auszahlung. Ohne Gutachten können Sie nicht fiktiv abrechnen.

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  • Hinweis:
    Die Kosten für den unabhängigen Kfz Sachverständigen muss die Haftpflicht-Versicherung des Unfallverursachers übernehmen. Sollte die Schuldfrage noch ungeklärt sein, ist ein unabhängiger Kfz Sachverständiger hilfreich und kann viel zur Aufklärung des Unfalls beitragen.
*Bei unverschuldetem Unfall übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten (§249 BGB). Voraussetzung: Schaden über der Bagatellgrenze (~750€). Wir prüfen das kostenlos mit Ihnen.
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