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Ihr Auto hat einen wirtschaftlichen Totalschaden, aber Sie möchten es behalten? Liegen die Reparaturkosten höchstens 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, muss die gegnerische Versicherung die Reparatur bezahlen – wenn Sie ein paar Bedingungen einhalten.
Lieber schreiben? Fotos per WhatsApp senden
130-Prozent-Grenze · Integritätsinteresse · Wiederbeschaffungswert · Fachgerechte Reparatur · Sechs Monate · Totalschaden · Wertminderung · Gutachten ·
Die 130-Prozent-Regel hat der Bundesgerichtshof entwickelt. Sie schützt Ihr Interesse, das vertraute eigene Fahrzeug zu behalten – das sogenannte Integritätsinteresse. Deshalb darf die Reparatur teurer sein als ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
Konkret: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent, zahlt die Versicherung die vollen Reparaturkosten. In die Prüfung fließt neben den Reparaturkosten auch die Wertminderung ein. Ob Ihr Fall unter die Grenze fällt, kann nur ein unabhängiges Gutachten zeigen.
Unfallschaden an einem schwarzen SUV: Ob die Reparatur unter der 130-Prozent-Grenze bleibt, entscheidet das Gutachten.
Rechenbeispiele
Die Formel ist einfach: Wiederbeschaffungswert × 1,3 = höchstmögliche Reparaturkosten.
01
Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro, Grenze 13.000 Euro. Die Reparatur kostet 12.500 Euro – Sie dürfen reparieren, die Versicherung zahlt.
02
Wiederbeschaffungswert 8.000 Euro, Grenze 10.400 Euro. Die Reparatur kostet 11.200 Euro – es bleibt bei Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
03
Wiederbeschaffungswert 15.000 Euro, Grenze 19.500 Euro. Kostet die Reparatur genau 19.500 Euro, ist sie noch zulässig.
Die 130-Prozent-Regel ist kein Freifahrtschein. Die Versicherung zahlt die höheren Kosten nur, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:
01
Bedingung 1
Das Fahrzeug muss so repariert werden, wie es der Sachverständige vorgibt. Eine Teil- oder Billigreparatur reicht nicht.
02
Bedingung 2
Nach der Reparatur müssen Sie das Auto mindestens sechs Monate behalten und nutzen. Sonst kann die Versicherung zurückfordern.
03
Bedingung 3
Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert müssen durch ein unabhängiges Gutachten belegt sein.
130 %
Was die Versicherung zahlt
Greift die Regel, zahlt die Versicherung die tatsächlichen Reparaturkosten laut Rechnung. Dazu kommen Nutzungsausfall oder Mietwagen für die Reparaturzeit, die Gutachter- und Anwaltskosten sowie die Kostenpauschale.
Wichtig: Im 130-Prozent-Bereich gibt es keine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten. Wer nicht repariert, bekommt nur Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Typische Fehler
Diese drei Fehler kosten Geschädigte im 130-Prozent-Bereich am häufigsten Geld:
Ohne Reparatur gibt es nur Wiederbeschaffungswert minus Restwert – nicht die höheren Reparaturkosten.
Wird das Auto innerhalb von sechs Monaten verkauft, kann die Versicherung die Differenz zurückfordern.
Wird nicht vollständig nach Gutachten repariert, kann die Erstattung abgelehnt werden.
Sinnvoll ist die Reparatur, wenn Sie an Ihrem Auto hängen, es vor dem Unfall gut gepflegt war oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug schwer zu finden ist – etwa bei seltenen Modellen, besonderer Ausstattung oder Oldtimern. Sie kennen Ihr Fahrzeug und wissen, wie es gewartet wurde.
Weniger sinnvoll ist sie, wenn das Fahrzeug ohnehin alt und verschlissen ist, Sie bald ein neues kaufen wollten oder die Reparatur sehr lange dauern würde. Ihr Sachverständiger zeigt Ihnen im Gutachten beide Wege mit Zahlen, damit Sie in Ruhe entscheiden können.
Schwerer Frontschaden: Ob Reparatur oder Ersatz, zeigen die Zahlen im Gutachten.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
Liegt Ihr Schaden knapp über dem Wiederbeschaffungswert? Lassen Sie prüfen, ob die 130-Prozent-Regel greift – bevor Sie das Auto abgeben.
01
Unabhängiges Gutachten mit Reparaturkosten, Wertminderung und Wiederbeschaffungswert beauftragen.
02
Grenze prüfen: Liegen Reparatur und Wertminderung unter 130 Prozent?
03
Vollständig in der Fachwerkstatt reparieren – nach den Vorgaben des Gutachtens.
04
Rechnung aufbewahren und bei der Versicherung einreichen.
05
Sechs Monate weiter nutzen – nicht vorher verkaufen.
Schritt 1
Anrufen, online buchen oder ein paar Fotos per WhatsApp schicken – wir melden uns schnell zurück.
Schritt 2
Ein unabhängiger Sachverständiger kommt dorthin, wo Ihr Auto steht: nach Hause, zur Arbeit oder in die Werkstatt.
Schritt 3
Das Gutachten mit Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall liegt meist nach 24 Stunden vor.
Schritt 4
Auf Wunsch senden wir das Gutachten direkt an die Versicherung oder Ihren Anwalt.
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an – wir helfen Ihnen weiter.
Was besagt die 130-Prozent-Regel?
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 Prozent, dürfen Sie reparieren lassen. Die Versicherung zahlt die vollen Reparaturkosten.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Fachgerechte, vollständige Reparatur nach Gutachten und mindestens sechs Monate Weiternutzung.
Zählt die Wertminderung mit?
Ja. Bei der Prüfung der Grenze werden Reparaturkosten und Wertminderung zusammengerechnet.
Was passiert, wenn ich vor Ablauf der sechs Monate verkaufe?
Die Versicherung kann die Differenz zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungsaufwand zurückfordern.
Kann ich im 130-Prozent-Bereich fiktiv abrechnen?
Nein. Ohne Reparatur erhalten Sie nur Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Rufen Sie an oder schicken Sie Fotos per WhatsApp. Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Versicherung das Gutachten.
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