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Übersteigen die Reparaturkosten den Wert Ihres Autos, spricht man von einem Totalschaden. Das klingt nach Verlust – doch auch dann haben Sie umfangreiche Ansprüche. Hier erfahren Sie, wie die Entschädigung berechnet wird, worauf Sie beim Restwert achten müssen und wann Sie trotzdem reparieren dürfen.
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Wirtschaftlicher Totalschaden · Technischer Totalschaden · Wiederbeschaffungswert · Restwert · 130-Prozent-Regel · Nutzungsausfall · Ersatzfahrzeug · Gutachten ·
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen – also den Preis für ein gleichwertiges Fahrzeug. Dann lohnt sich die Reparatur wirtschaftlich meist nicht, und Sie erhalten stattdessen den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Beim technischen Totalschaden ist eine Reparatur nicht mehr möglich oder nicht vertretbar, etwa weil tragende Teile zerstört sind. Liegen die Reparaturkosten dagegen nur bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, können Sie unter Bedingungen trotzdem reparieren lassen. Deshalb ist ein unabhängiges Gutachten beim Totalschaden besonders wichtig.
Schwerer Frontschaden an einem Kleinwagen: Ob sich die Reparatur noch lohnt, klärt das Gutachten.
WBW
Rechenbeispiel
Der Sachverständige ermittelt den Wiederbeschaffungswert – Alter, Laufleistung, Ausstattung und Zustand vor dem Unfall – und den Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf dem regionalen Markt.
Beispiel: Wiederbeschaffungswert 12.000 Euro, Restwert 3.500 Euro – Ihre Entschädigung beträgt 8.500 Euro. Kaufen Sie kein Ersatzfahrzeug, wird der im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteueranteil abgezogen.
8.500 €
Beispiel: 12.000 € Wiederbeschaffungswert minus 3.500 € Restwert
130 %
Reparatur trotzdem möglich – unter Bedingungen
10–14 Tage
übliche Wiederbeschaffungsdauer
6 Monate
Weiternutzung nach Reparatur im 130-Prozent-Bereich
Ihre Ansprüche
Auch beim Totalschaden geht es um mehr als das Fahrzeug. Bei einem unverschuldeten Unfall stehen Ihnen diese Positionen zu:
01
Abzüglich Restwert – die Hauptentschädigung für Ihr Fahrzeug.
03
Die Kosten für Ihren Sachverständigen und einen Fachanwalt trägt die Gegenseite.
04
Die Kosten für die Abmeldung des alten und die Zulassung des neuen Fahrzeugs.
05
Für Telefonate, Porto und Fahrten – ohne Einzelnachweis.
06
Bei Verletzungen zusätzlich, ebenso Heilbehandlung und Verdienstausfall.
Vorsicht beim Restwert
Je höher der Restwert, desto weniger zahlt die Versicherung. Sie dürfen Ihr Fahrzeug grundsätzlich zu dem Restwert verkaufen, den Ihr unabhängiges Gutachten auf dem regionalen Markt ermittelt hat.
Der Gutachter der Versicherung setzt den Restwert hoch an – oft mit Angeboten überregionaler Aufkäufer.
Sie sollen schnell an einen bestimmten Händler verkaufen. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.
Verkaufen oder verschrotten Sie das Fahrzeug erst, wenn das Gutachten vorliegt.
Viele Geschädigte hängen an ihrem Auto oder finden kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Die 130-Prozent-Regel macht es möglich: Liegen die Reparaturkosten höchstens 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, muss die Versicherung die Reparatur bezahlen.
Dafür muss das Fahrzeug fachgerecht und so repariert werden, wie es der Sachverständige vorgibt, und Sie müssen es danach mindestens sechs Monate weiter nutzen. Ob Ihr Schaden in diesen Bereich fällt, kann nur ein Gutachten klären – die Grenze ist schnell um ein paar hundert Euro verfehlt.
Schwerer Frontschaden an einem Golf: Liegt die Reparatur unter 130 Prozent, bleibt sie eine Option.
So sichern Sie Ihre Ansprüche, wenn ein Totalschaden droht:
Unklar, ob sich die Reparatur noch lohnt? Wir prüfen Wiederbeschaffungswert, Restwert und die 130-Prozent-Grenze vor Ort.
01
Unabhängiges Gutachten mit Wiederbeschaffungs- und Restwert beauftragen.
02
130-Prozent-Grenze prüfen, bevor Sie sich gegen eine Reparatur entscheiden.
03
Nicht voreilig verkaufen oder verschrotten.
04
Restwertangebote der Versicherung nicht ungeprüft annehmen.
05
Nutzungsausfall, Ummeldekosten und Pauschale zusätzlich einfordern.
Echte Google-Bewertungen von Menschen, die nach einem Unfall ein Gutachten bei uns erstellen ließen.
Wählen Sie Tag und Uhrzeit und nennen Sie uns, wo Ihr Fahrzeug steht. Die Bestätigung kommt per E-Mail.
Begutachtung vor Ort – bei Ihnen zu Hause, bei der Arbeit oder in der Werkstatt
Im Haftpflichtfall muss die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten tragen
Gutachten meist nach 24 Stunden – Sie erhalten es direkt, auf Wunsch senden wir es an Versicherung oder Anwalt
Unabhängig – erfahrene Sachverständige, nicht im Auftrag der Versicherung
Über 480 Bewertungen auf ProvenExpert
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Kalender in neuem Fenster öffnenIhre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an – wir helfen Ihnen weiter.
Wann liegt ein Totalschaden vor?
Wirtschaftlich, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Technisch, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich oder vertretbar ist.
Wie wird die Entschädigung berechnet?
Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Bei 12.000 Euro Wiederbeschaffungswert und 3.500 Euro Restwert sind das 8.500 Euro.
Muss ich das Restwertangebot der Versicherung annehmen?
Grundsätzlich nicht. Sie dürfen auf Basis des Restwerts aus Ihrem unabhängigen Gutachten verkaufen.
Kann ich trotz Totalschaden reparieren lassen?
Ja, wenn die Reparaturkosten höchstens 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, fachgerecht repariert wird und Sie das Auto mindestens sechs Monate weiter nutzen.
Bekomme ich Nutzungsausfall bei Totalschaden?
Ja, für die Wiederbeschaffungsdauer – meist zehn bis vierzehn Tage.
Rufen Sie an oder schicken Sie Fotos per WhatsApp. Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Versicherung das Gutachten.
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